Was ist Parken?
Nach dem Straßenverkehrsgesetz gilt es jedoch nicht als Parken, wenn du länger als 3 Minuten stehen bleibst, um:
- Fahrgäste aus- oder einsteigen zu lassen
- Waren zu ent- oder beladen

Regeln für richtiges Halten und Parken
Richtiges Halten und Parken ist entscheidend für die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss.
Nach dem Straßenverkehrsgesetz gilt es jedoch nicht als Parken, wenn du länger als 3 Minuten stehen bleibst, um:
Es gilt nicht als Halten im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, wenn du stehen bleiben musst:
Halten oder Parken muss in der Regel auf der rechten Straßenseite in Fahrtrichtung erfolgen. Auf wenig befahrenen Straßen und in Einbahnstraßen darf jedoch auch auf der linken Seite gehalten oder geparkt werden.
Beim Parken oder Halten muss das Fahrzeug in Längsrichtung der Straße abgestellt werden, nah am Fahrbahnrand oder, wenn möglich, außerhalb der Fahrbahn.
Liegt der Parkplatz außerhalb geschlossener Ortschaften nah an der Straße, muss der Fahrer nach Möglichkeit den Parkplatz auf der rechten Seite in Fahrtrichtung wählen.
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3.500 kg dürfen mit einem Teil des Fahrzeugs auf dem Gehweg oder dem Trennstreifen geparkt werden. Diese Regel gilt jedoch nicht für Fahrräder und zweirädrige Mopeds.
Wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt, muss sichergestellt sein, dass sich das Fahrzeug nicht von selbst in Bewegung setzen kann. Außerdem muss der Fahrer die nötigen Maßnahmen treffen, damit das Fahrzeug nicht von anderen missbraucht werden kann. Eine vorgeschriebene Diebstahlsicherung muss aktiviert werden.
Das Öffnen der Türen, das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen müssen so erfolgen, dass keine Gefahr oder unnötige Störung entsteht.

Das Verbot kann auf einem Zusatzzeichen näher bestimmt werden, auf dem zum Beispiel stehen kann, dass das Verbot nur an bestimmten Wochentagen oder zu bestimmten Zeiten gilt und dass außerhalb dieser Zeiten ein Parkverbot oder zeitlich begrenztes Parken gelten kann.
Enthält § 28 Abs. 1 oder § 29 des Straßenverkehrsgesetzes strengere Regeln als die auf den Schildern angegebenen Bestimmungen, geht das Gesetz den Schildern vor.
Die Bestimmungen auf den Schildern gelten nur für die Straßenseite, auf der die Schilder aufgestellt sind. Die Regeln in § 28 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bleiben davon unberührt.
Die Bestimmungen gelten in Fahrtrichtung auf der Straßenseite, auf der das Schild steht, bis zur nächsten Kreuzung, sofern nicht vor der Kreuzung ein anderes Schild für Halten oder Parken aufgestellt ist oder ein Pfeil auf einem Zusatzzeichen etwas anderes angibt.

Das Verbot kann auf einem Zusatzzeichen näher bestimmt werden, auf dem zum Beispiel stehen kann, dass das Verbot nur an bestimmten Wochentagen oder zu bestimmten Zeiten gilt und dass außerhalb dieser Zeiten zeitlich begrenztes Parken gelten kann.
Enthält § 28 Abs. 1 oder § 29 des Straßenverkehrsgesetzes strengere Regeln als die auf den Schildern angegebenen, geht das Gesetz den Schildern vor.
Die Bestimmungen auf den Schildern gelten nur für die Straßenseite, auf der die Schilder aufgestellt sind. Die Regeln in § 28 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bleiben davon unberührt.
Die Bestimmungen gelten in Fahrtrichtung auf der Straßenseite, auf der das Schild steht, bis zur nächsten Kreuzung, sofern nicht vor der Kreuzung ein anderes Schild für Halten oder Parken aufgestellt ist oder ein Pfeil auf dem Zusatzzeichen etwas anderes angibt.
Der Minister für Verkehr, Bau und Wohnen kann weitere Verbote für das Halten und Parken festlegen, auch für bestimmte Fahrzeugarten.
Wenn zu hören oder zu sehen ist, dass sich ein Zug oder ein anderes Schienenfahrzeug nähert, muss der Fahrer das Fahrzeug unaufgefordert sofort wegfahren.
Bleibt ein Fahrzeug auf einem Bahnübergang oder einem anderen Übergang stehen, muss der Fahrer, wenn das Fahrzeug nicht sofort weggefahren werden kann, außerdem die nötigen Maßnahmen treffen, um die Führer von Zügen oder anderen Schienenfahrzeugen zu warnen.
Das gilt, sofern sich aus den Bestimmungen des § 9 (Pflichten bei Verkehrsunfällen) nichts anderes ergibt.
Alle Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von zweirädrigen Mopeds und zweirädrigen Motorrädern ohne Beiwagen, sowie Anhänger müssen mit einem Warndreieck ausgestattet sein. Es muss so aufgestellt werden, dass Verkehrsteilnehmer rechtzeitig gewarnt werden.
Der Minister für Verkehr, Bau und Wohnen legt genaue Regeln für die Warneinrichtung und ihre Aufstellung fest.
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