§ 33. Beleuchtung
Grundregel (Absatz 1)
Bei mehreren gekuppelten Fahrzeugen genügt es, die Schlussleuchten am Ende der Fahrzeugkombination und die Kennzeichenbeleuchtung am hintersten Kennzeichen eingeschaltet zu haben.
Fernlicht — Wann es benutzt werden muss (Absatz 2)
Fernlicht — Wann es nicht benutzt werden darf (Absatz 3)
- Auf Abschnitten, auf denen die Straße ausreichend beleuchtet ist
- Beim Begegnen mit einem anderen Fahrzeug in einem Abstand, bei dem der Fahrer geblendet werden könnte
- Beim Begegnen mit einem Zug entlang der Straße, wenn das Fernlicht blenden könnte
- Beim Fahren hinter einem anderen Fahrzeug, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch das Fernlicht geblendet werden kann und das Abblendlicht ausreichende Sicht für sicheres Fahren bietet










