Signale, Zeichen und Beleuchtung

Kommunikation und Sichtbarkeit im Straßenverkehr

Richtige Kommunikation im Straßenverkehr

Beleuchtung, Signale und Zeichen sind entscheidend für eine sichere Kommunikation zwischen Verkehrsteilnehmern.

§ 33. Beleuchtung

Grundregel (Absatz 1)

Beleuchtungszeit: Während der Beleuchtungszeit müssen die vorgeschriebenen Lichter eingeschaltet sein.

Bei mehreren gekuppelten Fahrzeugen genügt es, die Schlussleuchten am Ende der Fahrzeugkombination und die Kennzeichenbeleuchtung am hintersten Kennzeichen eingeschaltet zu haben.

Fernlicht — Wann es benutzt werden muss (Absatz 2)

Fernlicht muss benutzt werden, wenn die Sicht des Fahrers unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs für sicheres Fahren nicht ausreicht.

Fernlicht — Wann es nicht benutzt werden darf (Absatz 3)

Fernlicht darf nicht benutzt werden:
  • Auf Abschnitten, auf denen die Straße ausreichend beleuchtet ist
  • Beim Begegnen mit einem anderen Fahrzeug in einem Abstand, bei dem der Fahrer geblendet werden könnte
  • Beim Begegnen mit einem Zug entlang der Straße, wenn das Fernlicht blenden könnte
  • Beim Fahren hinter einem anderen Fahrzeug, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch das Fernlicht geblendet werden kann und das Abblendlicht ausreichende Sicht für sicheres Fahren bietet

Abblendlicht und besondere Lichter

Abblendlicht (Absatz 4)

Wenn Fernlicht nach Absatz 2 nicht erforderlich ist, darf Abblendlicht benutzt werden. Wenn Fernlicht nach Absatz 3 nicht benutzt werden darf, muss Abblendlicht benutzt werden.

Nebelscheinwerfer (Absatz 5)

Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel und starkem Niederschlag benutzt werden und können in solchen Fällen die vorgeschriebenen Lichter ersetzen.

Zusatzscheinwerfer dürfen nur für den Zweck benutzt werden, für den sie bestimmt sind.

Verbote und Einschränkungen

Blendung (Absatz 6)

Lichter dürfen nicht so benutzt werden, dass andere Fahrer geblendet werden können.

Unzulässige Lichter (Absatz 7)

Die Verwendung anderer Lichter und Rückstrahler als der nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften erlaubten oder vorgeschriebenen ist verboten.

§ 33a. Fahren außerhalb der Beleuchtungszeit

Fahren am Tag (Absatz 1)

Abblendlicht an Kraftfahrzeugen: Beim Fahren außerhalb der Beleuchtungszeit muss an motorbetriebenen Fahrzeugen Abblendlicht benutzt werden.

Für motorisierte Arbeitsgeräte gilt dies nur, wenn das Gerät mit Abblendlicht ausgestattet ist.

Anstelle des Abblendlichts dürfen Nebelscheinwerfer oder spezielle Tagfahrleuchten benutzt werden.

Ausnahmen (Absatz 2)

Der Minister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen kann Regeln festlegen, die von der Pflicht zur Benutzung von Abblendlicht usw. befreien für:

  • Gelegentliches Fahren mit Oldtimer-Fahrzeugen
  • Fahren mit Fahrzeugen, die sich im Bau oder in Reparatur befinden

Allgemeines Verbot (Absatz 3)

§ 33 Absatz 7 gilt auch beim Fahren außerhalb der Beleuchtungszeit.

§ 34. Fahrzeuge ohne Beleuchtung

Kennzeichnung (Absatz 1)

Fahrzeuge, die nicht mit Lichtern ausgestattet sein müssen, sind während der Beleuchtungszeit gemäß den vom Minister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen erlassenen Bestimmungen zu kennzeichnen.

Reiter (Absatz 2)

Der Minister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen kann Bestimmungen über die Kennzeichnung von Reitern erlassen.

§ 35. Halten und Parken

Vorgeschriebene Beleuchtung (Absatz 1)

Wird ein Fahrzeug während der Beleuchtungszeit auf der Straße gehalten oder geparkt, muss Folgendes eingeschaltet sein:
  • Die Begrenzungsleuchten des Fahrzeugs (Parkleuchten)
  • Schlussleuchten
  • Kennzeichenbeleuchtung

§ 37. Signale und Zeichen

Schall- und Leuchtzeichen (Absatz 1)

Wenn es zur Verhütung oder Abwendung einer Gefahr erforderlich ist, müssen Fahrer durch ein Schall- oder Leuchtzeichen oder auf andere geeignete Weise auf die Gefahr aufmerksam machen.

Während der Beleuchtungszeit muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ein Leuchtzeichen anstelle eines Schallzeichens benutzen, es sei denn, die Gefahr ist unmittelbar.

Leuchtzeichen: Wird durch Aufblenden des Fernlichts oder Abblendlichts des Fahrzeugs gegeben.

Fahrtrichtungsanzeige (Absatz 2)

Fahrer müssen ein Zeichen geben vor dem:

  • Anfahren vom Fahrbahnrand
  • Abbiegen und Ausschwenken
  • Fahrstreifenwechsel auf einer Autobahn

Zeichengebung (Absatz 2, Fortsetzung)

Das Zeichen muss mit den Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) gegeben werden, wenn deren Anbringung am Fahrzeug vorgeschrieben oder erlaubt ist, andernfalls durch waagerechtes Ausstrecken eines Arms zur Seite.

Warnblinklicht (Absatz 3)

Der Minister für Verkehr, Bau und Wohnungswesen kann Regeln für die Benutzung des Warnblinklichts festlegen, einschließlich Regeln zur verpflichtenden Benutzung des Warnblinklichts bei plötzlichem Stau oder anderer unmittelbarer Gefahr auf einer Autobahn.

Anhalten und Geschwindigkeit verringern (Absatz 4)

Fahrer, die anhalten oder die Geschwindigkeit schnell verringern, müssen ein Zeichen geben, wenn es zur Orientierung anderer erforderlich ist. Das Zeichen muss durch Benutzung des Bremslichts oder durch Ausstrecken eines Arms nach oben gegeben werden.

§ 36. Ausnahmen von der Beleuchtungspflicht

Ausnahmen (Absatz 1)

§ 35 gilt nicht, wenn:

  • Die Straße ausreichend beleuchtet ist, sodass das Fahrzeug aus angemessener Entfernung deutlich zu sehen ist
  • Das Fahrzeug auf einem Parkplatz oder einer anderen markierten Parkfläche gehalten oder geparkt wird

Zweirädrige Fahrzeuge (Absatz 2)

Beleuchtung ist außerdem nicht erforderlich für:
  • Ein zweirädriges Fahrrad
  • Ein zweirädriges Moped
  • Ein zweirädriges Motorrad ohne Beiwagen

Wenn das Fahrzeug am äußeren Rand der Straße abgestellt wird.

Wichtige Punkte zum Merken

Abblendlicht immer anAn Kraftfahrzeugen rund um die Uhr
Blendung vermeidenFernlicht nur, wenn nötig
Rechtzeitig blinkenWarnt andere Verkehrsteilnehmer
Denk daran: Richtige Beleuchtung und Zeichengebung retten Leben!